Einen Betriebsrat kann ein Praxisinhaber nicht kündigen oder abschaffen. Er wird von den Arbeitnehmern gewählt und hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Praxisinhaber mit fünf oder mehr Mitarbeitern müssen die Möglichkeit zur Betriebsratsgründung dulden.

Hintergrund

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt für alle Betriebe mit fünf oder mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern, also auch für Arztpraxen entsprechender Größe. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeiten, Urlaubsplanung und personellen Maßnahmen. Er genießt besonderen Kündigungsschutz. Praxisinhaber müssen mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten und dürfen ihn nicht in seiner Arbeit behindern. Ein Betriebsrat kann sein Amt nur durch Rücktritt, Ausschluss durch Arbeitsgericht oder Ende der Amtszeit verlieren.

Praktische Hinweise für Ärzte

Informieren Sie sich über Ihre Pflichten als Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat. Nutzen Sie die Mitbestimmungsmöglichkeiten für konstruktive Praxisorganisation. Ärzteversichert berät Sie zu Versicherungsfragen der Praxis, aber für arbeitsrechtliche Fragen zum Betriebsverfassungsrecht wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dokumentieren Sie alle Absprachen mit dem Betriebsrat schriftlich.

Quellen

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