Betriebsschließungsversicherungen für Arztpraxen sichern gegen behördlich angeordnete Schließungen bei Infektionskrankheiten ab. Sie können jährlich mit dreimonatiger Frist gekündigt und durch einen neuen Tarif ersetzt werden. Nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie sollten Tarife genau auf Ausschlüsse geprüft werden.
Hintergrund
Betriebsschließungsversicherungen gerieten in der Coronapandemie in die Kritik, da viele Tarife Pandemien entweder ausschlossen oder Versicherer die Leistung verweigerten. Seitdem sind neue Tarife mit klareren Definitionen auf dem Markt. Bei einem Wechsel ist entscheidend, welche Krankheitserreger konkret versichert sind und ob das Infektionsschutzgesetz als auslösendes Ereignis vereinbart ist. Die Entschädigungsleistung hängt von der Praxisgröße und dem vereinbarten Tagessatz ab. Arztpraxen sind durch ihre Tätigkeit besonders infektionskrankheitsexponiert und sollten diesen Schutz regelmäßig prüfen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lesen Sie Ihren aktuellen Vertrag genau auf Ausschlüsse und Definitionen von Betriebsschließungsgründen. Ärzteversichert vergleicht aktuelle Tarife und achtet auf lückenlose Deckung nach dem Infektionsschutzgesetz. Prüfen Sie auch die Betriebsunterbrechungsversicherung als ergänzenden Schutz. Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag lückenlos abgesichert ist.
Quellen
- GDV – Betriebsschließungsversicherung
- BaFin – Versicherungsprodukte
- Infektionsschutzgesetz – Gesetze im Internet
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