Arztpraxen, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig eine Bilanz erstellen, können den Steuerberater oder die buchführende Person jederzeit wechseln. Die meisten Steuerberaterverträge können mit einer Frist von vier bis sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Ein Wechsel des Steuerberaters ist unkompliziert, wenn alle Unterlagen korrekt übergeben werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Arztpraxen als Freiberufler ermitteln den Gewinn in der Regel per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), nicht per Bilanz
  • Eine Bilanzierungspflicht entsteht nur, wenn die Praxis als Kapitalgesellschaft (GmbH) organisiert ist oder den Schwellenwert nach § 141 AO überschreitet
  • Beim Wechsel des Steuerberaters müssen alle laufenden und abgeschlossenen Buchführungsunterlagen, Dauerbescheide und Vertragsunterlagen übergeben werden

Ausführliche Antwort

Freiberufliche Ärzte (Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft) unterliegen grundsätzlich nicht der Bilanzierungspflicht. Sie ermitteln den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG mittels EÜR. Eine Bilanzierungspflicht entsteht, wenn die Praxis als GmbH geführt wird (handelsrechtliche Bilanzierungspflicht nach HGB §§ 238 ff.) oder wenn der Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro übersteigt (§ 141 AO).

Ein Wechsel des Buchhalters oder Steuerberaters ist über die ordentliche Kündigung des Steuerberatervertrages möglich. Der bisherige Steuerberater ist verpflichtet, alle Mandantenunterlagen auszuhändigen. Offene Arbeiten müssen vor dem Wechsel geklärt werden, um Fristen (Steuererklärungen, Jahresabschlüsse) nicht zu gefährden.

Für die Auswahl eines neuen Steuerberaters sollten Ärzte gezielt nach Kanzleien suchen, die auf Arztpraxen spezialisiert sind und Erfahrung mit GOÄ-Abrechnung, Praxisbewertungen und ärztlichen Gesellschaftsformen haben.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Beim Steuerberater-Wechsel entstehen keine Steuerrisiken, wenn der Übergabeprozess sorgfältig begleitet wird. Ärzteversichert empfiehlt, parallel auch die bestehenden Versicherungsverträge zu überprüfen, da Änderungen in der Unternehmensstruktur (z. B. Wechsel zur GmbH) Versicherungsanpassungen erfordern können.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →