Chirurgen sind besonders auf die Funktionsfähigkeit ihrer Hände angewiesen. Eine BU-Versicherung mit spezieller Klausel für den Verlust der Operationsfähigkeit durch Handverletzungen ist daher besonders wichtig. Wer einen bestehenden Vertrag kündigen möchte, sollte dies nur tun, wenn ein gleichwertiger oder besserer Schutz zugesagt ist.

Hintergrund

Hochwertige BU-Tarife für Chirurgen beinhalten eine sogenannte operative Tätigkeitsklausel oder Handklausel, die bereits bei eingeschränkter Operationsfähigkeit leistungspflichtig wird, ohne dass eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen muss. Diese Klausel ist für operierende Fachärzte von entscheidender Bedeutung. Ein Wechsel in einen Tarif ohne diese Spezialklausel würde den Schutz erheblich verschlechtern. Bei einem Neuabschluss nach einer Handverletzung riskiert man Ausschlüsse oder Risikozuschläge.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie Ihren aktuellen BU-Tarif auf das Vorhandensein einer operativen Tätigkeitsklausel oder Handklausel. Ärzteversichert vergleicht für Sie BU-Tarife speziell für operierende Fachärzte. Kündigen Sie einen bestehenden Vertrag nur, wenn der neue Vertrag eine mindestens gleichwertige Klausel enthält. Stellen Sie den Antrag für den neuen Vertrag, bevor Sie den alten kündigen.

Quellen

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