Ärzte tragen ein erhöhtes Infektionsrisiko durch den täglichen Kontakt mit Patienten. Eine BU-Versicherung sollte daher auch Berufsverbote wegen Infektionskrankheiten absichern. Beim Wechsel einer solchen Versicherung ist auf das Vorhandensein einer Infektionsklausel zu achten.
Hintergrund
Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt Gesundheitsbehörden, Ärzten bei bestimmten Infektionskrankheiten ein Berufsverbot zu erteilen, etwa bei einer Hepatitis-B-Infektion oder HIV. Dieser Einkommensausfall wird von nicht spezialisierten BU-Verträgen oft nicht abgedeckt. Qualitativ hochwertige BU-Tarife für Ärzte enthalten eine Infektionsklausel, die bei behördlich angeordnetem Berufsverbot wegen einer Infektionskrankheit Leistungen erbringt. Eine Kündigung und ein Wechsel in einen Tarif ohne diese Klausel wäre ein erheblicher Qualitätsverlust.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie, ob Ihr aktueller BU-Vertrag eine Infektionsklausel enthält. Wenn nicht, lassen Sie durch Ärzteversichert prüfen, ob ein Wechsel in einen besseren Tarif möglich ist. Beachten Sie dabei, dass ein Wechsel neue Gesundheitsfragen erfordert. Für Ärzte mit bereits bekannten Infektionskrankheiten kann eine risikovoranfragenbasierte Suche nach Tarifen mit Ausnahme notwendig sein.
Quellen
- Infektionsschutzgesetz – Gesetze im Internet
- BaFin – BU-Versicherung
- GDV – BU-Schutz für Ärzte
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