Die Budgetierung durch die KV ist kein Vertrag, der gekündigt werden kann, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes System der Honorarverteilung. Ärzte können jedoch über verschiedene Wege ihre Honorarsituation aktiv verbessern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • KV-Budgetierung ist durch SGB V gesetzlich vorgeschrieben und nicht kündbar
  • Selektivverträge (Hausarzt- und Facharztverträge) erlauben Zusatzvergütungen außerhalb des Budgets
  • Beschwerden und Anträge bei der KV können in Einzelfällen zur Anpassung führen

Ausführliche Antwort

Das kassenärztliche Honorarsystem basiert auf einem Regelleistungsvolumen (RLV), das je Arzt und Quartal begrenzt ist. Über dieses Volumen hinaus erbrachte Leistungen werden nur noch zu stark reduzierten Quoten vergütet. Eine vollständige Abschaffung dieses Systems ist politisch möglich, aber abhängig von gesetzgeberischen Entscheidungen.

Praktische Handlungsoptionen für Ärzte sind: Erstens der Beitritt zu Selektivverträgen nach § 73b oder § 73c SGB V, die Zusatzhonorare außerhalb der regulären KV-Budgetierung bieten. Hausärzte können z.B. durch den AOK-Hausarztvertrag deutliche Zuschläge erzielen. Zweitens ist eine Anpassung der Fallzahlplanung sinnvoll, um das RLV möglichst vollständig auszuschöpfen. Drittens können Ärzte bei der KV Widerspruch einlegen, wenn sie eine fehlerhafte Budgetzuweisung vermuten.

Ein vollständiger Wechsel aus dem KV-System ist durch Zulassungsverzicht und den Wechsel in ein reines Privatarztmodell möglich, was aber massive Einkommensveränderungen bedeutet.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Honorarverluste durch Budgetierung treffen die gesamte Praxis. Ärzteversichert hilft dabei, die Praxisausfallversicherung korrekt zu kalkulieren, damit auch bei Honorarverlusten durch Krankheit oder Unfall keine existenzbedrohenden Lücken entstehen.

Quellen und weiterführende Informationen

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