Eine Bürgschaft für Ärzte entsteht häufig bei Praxisfinanzierungen oder Mietverträgen für Praxisräume. Die Kündigung einer Bürgschaft ist nur möglich, wenn der zugrunde liegende Kredit oder Mietvertrag beendet ist oder der Gläubiger der Entlassung zustimmt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bürgschaften laufen in der Regel bis zur vollständigen Tilgung der gesicherten Verbindlichkeit
  • Ein Wechsel des Bürgen ist nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich
  • Bei Praxisverkauf sollte die Bürgschaft ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt werden

Ausführliche Antwort

Ärzte übernehmen Bürgschaften vor allem in drei Situationen: bei der Praxisfinanzierung als persönliche Sicherheit gegenüber der Bank, bei der Anmietung von Praxisräumen als Mietsicherheit sowie bei Gesellschafterstrukturen in einer Gemeinschaftspraxis oder MVZ. Nach § 765 BGB haftet der Bürge für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, bis diese vollständig erloschen ist.

Eine einseitige Kündigung der Bürgschaft ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Dauerbürgschaften (z. B. für laufende Kontokorrentkredite) kann nach § 314 BGB unter Umständen eine außerordentliche Kündigung erklärt werden, wenn sich die Vermögenslage des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat. In der Praxis ist jedoch eine einvernehmliche Lösung mit der Bank der einfachere Weg: etwa durch Stellung einer anderen Sicherheit oder durch Nachweis ausreichender Eigenkapitaldeckung.

Beim Praxisverkauf übersehen Ärzte häufig, dass ihre persönliche Bürgschaft für Praxisdarlehen durch den Verkauf nicht automatisch erlischt. Banken verlangen in solchen Fällen entweder die sofortige Ablösung des Darlehens oder die Übernahme der Bürgschaft durch den Käufer.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die eine bestehende Bürgschaft beenden oder umstrukturieren möchten, sollten frühzeitig das Gespräch mit dem Gläubiger suchen und alle Änderungen schriftlich vereinbaren. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen einer Praxisübergabe alle Sicherungsverträge rechtzeitig zu prüfen und ggf. Spezialisten für Praxisfinanzierung hinzuzuziehen.

Quellen und weiterführende Informationen

Bürgschaften spielen bei der Praxisfinanzierung und bei gewerblichen Mietverträgen für Ärzte eine wichtige Rolle. Wer die Risiken kennt und die richtigen Anbieter wählt, schützt sich vor persönlicher Haftung.

Hintergrund

Folgende Bürgschaftsformen sind für Ärzte relevant:

  • Bankbürgschaft für Praxiskredit: Banken verlangen bei Praxiskrediten oft persönliche Bürgschaften der Praxisinhaber, auch wenn eine GmbH gegründet wurde. Das bedeutet persönliches Haftungsrisiko.
  • Mietbürgschaft: Vermieter von Praxisräumen verlangen oft Kautionen oder Bürgschaften als Sicherheit. Anbieter: Deutsche Kautionskasse, SofortMietkauf oder Bürgschaftsbanken der Länder.
  • Bürgschaftsbanken: Für Praxisgründer bieten staatliche Bürgschaftsbanken günstige Ausfallbürgschaften, die es ermöglichen, Bankkredite ohne ausreichende Eigenleistung zu erhalten.
  • Berufsgenossenschaft: In manchen Fällen bietet die KV Sicherheitsfonds für strukturschwache Regionen an, die Bürgschaftsfunktionen übernehmen.

Bürgschaften bedeuten persönliches Haftungsrisiko. Im Insolvenzfall haftet der Bürge mit seinem Privatvermögen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Bürgschaft auf Notwendigkeit prüfen: Versuchen Sie, Bürgschaften auf das Nötigste zu begrenzen. Diskutieren Sie mit dem Finanzierungsberater Alternativen wie höheres Eigenkapital.
  2. Bürgschaftsbanken nutzen: Staatliche Bürgschaftsbanken stellen bei begründeten Vorhaben Bürgschaften bereit, ohne dass Sie persönlich bürgen müssen. Informieren Sie sich bei Ihrer IHK oder Ärztekammer.
  3. Haftpflicht für Bürgen prüfen: Im Schadensfall kann die persönliche Haftung aus Bürgschaften Ihr Privatvermögen gefährden. Ärzteversichert berät zu Möglichkeiten, dieses Risiko abzufedern.
  4. Rechtsanwalt einschalten: Vor Unterzeichnung von Bürgschaftsverträgen sollten Sie diese von einem auf Arztrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Quellen

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