Eine Bürgschaft für Ärzte entsteht häufig bei Praxisfinanzierungen oder Mietverträgen für Praxisräume. Die Kündigung einer Bürgschaft ist nur möglich, wenn der zugrunde liegende Kredit oder Mietvertrag beendet ist oder der Gläubiger der Entlassung zustimmt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bürgschaften laufen in der Regel bis zur vollständigen Tilgung der gesicherten Verbindlichkeit
  • Ein Wechsel des Bürgen ist nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich
  • Bei Praxisverkauf sollte die Bürgschaft ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt werden

Ausführliche Antwort

Ärzte übernehmen Bürgschaften vor allem in drei Situationen: bei der Praxisfinanzierung als persönliche Sicherheit gegenüber der Bank, bei der Anmietung von Praxisräumen als Mietsicherheit sowie bei Gesellschafterstrukturen in einer Gemeinschaftspraxis oder MVZ. Nach § 765 BGB haftet der Bürge für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, bis diese vollständig erloschen ist.

Eine einseitige Kündigung der Bürgschaft ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Dauerbürgschaften (z. B. für laufende Kontokorrentkredite) kann nach § 314 BGB unter Umständen eine außerordentliche Kündigung erklärt werden, wenn sich die Vermögenslage des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat. In der Praxis ist jedoch eine einvernehmliche Lösung mit der Bank der einfachere Weg: etwa durch Stellung einer anderen Sicherheit oder durch Nachweis ausreichender Eigenkapitaldeckung.

Beim Praxisverkauf übersehen Ärzte häufig, dass ihre persönliche Bürgschaft für Praxisdarlehen durch den Verkauf nicht automatisch erlischt. Banken verlangen in solchen Fällen entweder die sofortige Ablösung des Darlehens oder die Übernahme der Bürgschaft durch den Käufer.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die eine bestehende Bürgschaft beenden oder umstrukturieren möchten, sollten frühzeitig das Gespräch mit dem Gläubiger suchen und alle Änderungen schriftlich vereinbaren. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen einer Praxisübergabe alle Sicherungsverträge rechtzeitig zu prüfen und ggf. Spezialisten für Praxisfinanzierung hinzuzuziehen.

Quellen und weiterführende Informationen

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