Datenschutz in der Arztpraxis ist eine kontinuierliche gesetzliche Verpflichtung, kein einmaliger Vertragsabschluss. Datenschutzbeauftragte können bei Bedarf gewechselt, Datenschutzkonzepte aktualisiert und IT-Systeme auf Datenschutzkonformität geprüft werden. Eine regelmäßige Überprüfung ist gesetzlich geboten.

Hintergrund

Arztpraxen verarbeiten besonders sensible Gesundheitsdaten und unterliegen damit erhöhten DSGVO-Anforderungen. Ein Datenschutzbeauftragter ist Pflicht für Praxen, die regelmäßig mit sensiblen Gesundheitsdaten arbeiten, was praktisch alle Arztpraxen umfasst. Externe Datenschutzbeauftragte können mit einer Frist von sechs Monaten abberufen werden. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten muss der Datenschutzbehörde gemeldet werden. Datenschutzverzeichnisse, Auftragsverarbeitungsverträge und Einwilligungserklärungen müssen regelmäßig aktualisiert werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

Überprüfen Sie jährlich Ihr Datenschutzkonzept auf Aktualität. Kündigen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten mit der vereinbarten Frist und melden Sie den Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ärzteversichert berät Sie zu Cyberversicherungen als finanzieller Absicherung bei Datenschutzverletzungen. Schließen Sie mit allen Dienstleistern, die Patientendaten verarbeiten, Auftragsverarbeitungsverträge ab.

Quellen

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