Die Direktversicherung ist ein klassisches Instrument der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Arztpraxen. Sie kann vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen werden. Eine Kündigung oder vorzeitige Auszahlung ist in der Regel nicht möglich, eine Beitragsfreistellung oder ein Anbieterwechsel jedoch schon.
Hintergrund
Direktversicherungen nach §3 Nr. 63 EStG sind steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer das Recht auf Mitnahme der Anwartschaft zu einem neuen Arbeitgeber, sofern die Anwartschaft unverfallbar ist (mindestens drei Jahre Dauer, Alter mindestens 21 Jahre). Ein Anbieterwechsel mit Übertragung des Deckungskapitals ist nach §4 BetrAVG möglich. Vorzeitige Kündigung mit Auszahlung ist steuerlich schädlich und führt zur Nachversteuerung.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie bei einem Jobwechsel, ob Ihre Direktversicherung unverfallbar und portabel ist. Beauftragen Sie einen bAV-spezialisierten Berater für den Übertragungsprozess. Ärzteversichert berät Sie zu betrieblichen Altersversorgungsmodellen für Arztpraxen und die Absicherung Ihrer Mitarbeiter. Kündigen Sie keine Direktversicherung ohne vorherige steuerliche Beratung.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit – Betriebliche Altersvorsorge
- GDV – Direktversicherung
- Deutsche Rentenversicherung – bAV
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