Ärzte stehen vor der Wahl zwischen der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung (DRV) und dem berufsständischen Versorgungswerk. In der Regel zahlen Ärzte ausschließlich ins Versorgungswerk ein, wofür ein Befreiungsantrag von der DRV-Pflicht gestellt werden muss. Ein echter Wechsel zwischen beiden Systemen ist nur begrenzt möglich.
Hintergrund
Selbständige Ärzte sind automatisch nur im Versorgungswerk. Angestellte Ärzte sind grundsätzlich DRV-pflichtig, können aber per Befreiungsantrag nach §6 SGB VI ausschließlich ins Versorgungswerk einzahlen. Der Befreiungsantrag muss beim Versorgungswerk gestellt werden und gilt nur für die aktuelle Tätigkeit. Bei einem Stellenwechsel muss der Antrag erneuert werden. Ein echter Systemwechsel zurück in die DRV ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und wirft Fragen zur Rentenanwartschaft auf.
Praktische Hinweise für Ärzte
Stellen Sie bei Aufnahme einer neuen angestellten Tätigkeit sofort den Befreiungsantrag von der DRV. Vergessen Sie dies nicht bei jedem Stellenwechsel. Ärzteversichert analysiert mit Ihnen die Lücken in Ihrer Altersvorsorge, die durch das Versorgungswerk nicht abgedeckt werden. Klären Sie steuerliche Aspekte beider Systeme mit einem Steuerberater.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Befreiung
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
- Bundesärztekammer – Versorgungswerk
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