Die elektronische Patientenakte (ePA) wird seit 2025 für alle GKV-Versicherten im Opt-out-Verfahren eingeführt. Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, relevante Befunde in die ePA einzustellen. Dies ist keine kündbare Vereinbarung, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Hintergrund

Die ePA nach §341 SGB V ermöglicht GKV-Versicherten, ihre Gesundheitsdaten digital zu verwalten. Patienten können der ePA-Nutzung widersprechen (Opt-out). Ärzte sind verpflichtet, Befunde, Arztbriefe und Medikamentenlisten einzustellen, sofern der Patient nicht widerspricht. Die technische Anbindung erfolgt über die Telematikinfrastruktur. Datenschutzrechtliche Anforderungen an die ePA-Befüllung sind streng. Sicherheit und Verschlüsselung der ePA werden von der Gematik gewährleistet. Verstöße gegen die ePA-Pflichten können zu Sanktionen durch die KV führen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxissoftware ePA-kompatibel ist und aktuelle Updates eingespielt sind. Informieren Sie Patienten aktiv über die ePA und ihr Opt-out-Recht. Ärzteversichert berät Sie zu Cyberversicherungen für den Schutz vor Datenpannen bei der ePA-Nutzung. Klären Sie datenschutzrechtliche Fragen mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Quellen

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