Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist seit 2022 für alle Versicherten mit mindestens drei verordneten Dauerpräparaten Pflicht. Praxissoftware-Anbieter, die diesen Standard nicht unterstützen, müssen gewechselt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der eMP ist Bestandteil der Telematikinfrastruktur (TI) und wird auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert.
- Praxissoftware muss KBV-zertifiziert sein und den eMP-Standard unterstützen. Ein Softwarewechsel ist bei fehlender Zertifizierung möglich.
- Das Kündigungs- und Wechselverfahren richtet sich nach dem Softwarevertrag, üblicherweise mit einer Frist von 3 Monaten.
Ausführliche Antwort
Wer seine Praxissoftware wechseln möchte, um eine bessere eMP-Unterstützung zu erhalten, muss zunächst die Vertragslaufzeit prüfen. Viele Softwareverträge laufen auf 2 oder 3 Jahre mit automatischer Verlängerung. Die Kündigung muss schriftlich mit der vertraglich vereinbarten Frist erfolgen, in der Regel 3 Monate vor Vertragsende. Bei Wechsel sollten alle Patientendaten nach DSGVO-konformen Verfahren migriert werden.
Der neue Anbieter muss vom KBV und von der gematik zugelassen sein. Marktführer wie Tomedo, Medistar, Turbomed und Dampsoft unterstützen alle aktuellen TI-Anwendungen. Beim Anbieterwechsel empfiehlt sich eine Testphase von mindestens 4 Wochen parallel zum alten System, um Datenverluste zu vermeiden.
Wichtig: Die TI-Anbindung selbst (Konnektor, VPN-Zugang) ist vom Softwarevertrag zu trennen. Der TI-Dienstleister (z.B. Arvato Systems, KoCo Connector) hat eigene Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, beim Softwarewechsel auch die Cyber-Versicherung zu überprüfen. Die Datenmigration ist ein kritischer Moment für Datenschutzverletzungen. Eine Cyber-Police deckt Kosten bei Datenschutzvorfällen ab und übernimmt die Benachrichtigungspflichten nach DSGVO.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – eMP und TI
- Bundesgesundheitsministerium – Digitale Gesundheitsversorgung
- Gesetze im Internet – SGB V Telematikinfrastruktur
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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