Eine Erbschaft kann man nicht kündigen wie einen Vertrag, aber man kann sie ausschlagen. Ärzte stehen bei einer Erbschaft vor besonderen Herausforderungen, wenn etwa eine Arztpraxis oder erhebliche Schulden Teil des Nachlasses sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Ausschlagungsfrist beträgt gemäß § 1944 BGB sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls, bei Auslandserbschaft drei Monate.
- Bei überschuldetem Nachlass empfiehlt sich die Ausschlagung, da Erben unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen haften.
- Eine geerbte Arztpraxis kann innerhalb von sechs Monaten veräußert oder weitergeführt werden, erfordert aber eine sofortige Erbenhaftungsbeschränkung beim Nachlassgericht.
Ausführliche Antwort
Ärzte erben häufig Praxen oder Praxisanteile von verstorbenen Eltern oder Praxispartnern. Wer eine Arztpraxis erbt, übernimmt zunächst alle laufenden Verbindlichkeiten: Mietverträge, Geräteleasing und Personalkosten. Die Fortführungsentscheidung muss schnell getroffen werden, da Patienten ohne leitenden Arzt nicht versorgt werden können und die KV-Zulassung erlischt.
Die Erbschaftsteuer auf eine geerbte Praxis kann erheblich sein. Bei einem Praxiswert von 500.000 Euro und einem Kind als Erbe greift Steuerklasse I mit 7 bis 15 Prozent nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro. Betriebsvermögen kann jedoch nach §§ 13a und 13b ErbStG mit bis zu 85 Prozent steuerlich verschont werden, wenn die Praxis mindestens fünf Jahre fortgeführt wird.
Wer den Nachlass nicht übernehmen möchte, schlägt beim zuständigen Nachlassgericht aus. Die Ausschlagungserklärung muss persönlich oder notariell beglaubigt erfolgen. Bei mehreren Miterben fällt der Anteil automatisch an die nächste Erbfolge.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Praxis erben, unverzüglich einen auf Erbrecht spezialisierten Fachanwalt hinzuzuziehen. Parallel sollte geprüft werden, ob bestehende Berufshaftpflichtversicherungen und Praxisversicherungen des Erblassers nahtlos fortgeführt werden oder eine Neues Deckungskonzept erforderlich ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Praxisabgabe und Nachfolge
- Bundesfinanzministerium – Erbschaftsteuer
- Gesetze im Internet – BGB § 1944 Ausschlagungsfrist
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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