Die Erbschaftsteuer bei einer Praxisübergabe innerhalb der Familie ist ein wichtiges Planungsthema für Ärzte. Durch vorweggenommene Erbfolge und Nutzung der gesetzlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen kann die Steuerlast erheblich reduziert werden.
Hintergrund
Arztpraxen gelten als Betriebsvermögen und genießen nach §13b ErbStG Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Betriebsvermögen zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder sogar 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei übertragen werden. Voraussetzung ist die Fortführung des Betriebs für mindestens fünf beziehungsweise sieben Jahre. Der Praxiswert wird nach ertragswertorientierten Methoden berechnet. Eine frühzeitige Übergabe zu Lebzeiten mit Nießbrauchsvorbehalt kann steuerlich vorteilhaft sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
Planen Sie die Praxisübergabe mindestens fünf bis zehn Jahre im Voraus mit einem auf Erbschaftsteuer spezialisierten Steuerberater. Prüfen Sie die Voraussetzungen für Betriebsvermögensvergünstigungen in Ihrem konkreten Fall. Ärzteversichert berät Sie zur Absicherung der Praxis in der Übergangsphase. Klären Sie die Bewertung Ihrer Praxis durch einen qualifizierten Gutachter.
Quellen
- §13b ErbStG – Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Finanzen – Erbschaftsteuer
- Bundesärztekammer – Praxisabgabe
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