Ärzte haben ein Recht auf sachliche, wahrheitsgemäße Praxiswerbung. Das frühere weitgehende Werbeverbot wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Änderungen der Berufsordnung erheblich gelockert. Dennoch bestehen weiterhin Grenzen, die beachtet werden müssen.
Hintergrund
Die ärztliche Berufsordnung erlaubt sachliche Werbung, die nicht irreführend ist und die ärztliche Unabhängigkeit nicht gefährdet. Erlaubt sind unter anderem: Website mit Praxisinformationen, Fachgebietsangaben, Sprechstundenzeiten, Qualifikationen und Bewertungsportale. Verboten sind hingegen: anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung sowie Werbung, die das Vertrauen in den Arztberuf schädigt. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) setzt zusätzliche Grenzen für die Werbung mit medizinischen Leistungen. Soziale Medien und Google-Anzeigen sind als Informationsmedium grundsätzlich erlaubt.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lassen Sie neue Marketingmaßnahmen auf Konformität mit Berufsordnung und HWG prüfen. Nutzen Sie sachliche Patienteninformationen statt anpreisende Werbebotschaften. Ärzteversichert berät Sie zu Haftpflichtfragen bei Online-Inhalten. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an Ihre Landesärztekammer für eine rechtliche Einschätzung.
Quellen
- Bundesärztekammer – Werbung und Berufsrecht
- Heilmittelwerbegesetz – Gesetze im Internet
- Wettbewerbszentrale – Arztmarketing
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