Ärzte dürfen seit der Liberalisierung des Werberechts zielgruppengerechtes Marketing betreiben, solange es sachlich korrekt, nicht irreführend und mit der Berufsordnung vereinbar ist. Laufende Marketing-Verträge können jederzeit unter Wahrung der Vertragslaufzeit beendet werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Erlaubtes Praxismarketing umfasst Website, Google-Einträge, Social Media, Patientenbroschüren und Bewertungsportale.
- Verboten sind übertriebene Werbeversprechen, nicht belegte Erfolgsquoten und vergleichende Werbung, die einzelne Kollegen herabwürdigt.
- Verträge mit Marketing-Agenturen haben in der Regel Laufzeiten von 12 bis 24 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Ausführliche Antwort
Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer erlaubt sachliche Werbung für ärztliche Leistungen. Verboten bleiben jedoch irreführende oder anpreisende Aussagen sowie Werbung für nicht erbrachte Leistungen. Wer mit einer Marketing-Agentur zusammenarbeitet, sollte vorab sicherstellen, dass alle Inhalte mit der Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer vereinbar sind.
Verträge mit SEO-Agenturen, Social-Media-Managern oder Webdesignern laufen typischerweise 12 bis 24 Monate. Viele Anbieter verlängern automatisch, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Kündigung per Einschreiben mindestens 3 Monate vor Vertragsende ist empfehlenswert. Beim Anbieterwechsel sollten Domain, Bewertungsprofile und Social-Media-Zugangsdaten rechtzeitig gesichert werden.
Plattformgebühren für Bewertungsportale wie Doctolib oder Jameda können monatlich 50 bis 500 Euro kosten. Auch diese Verträge können in der Regel monatlich oder zum Jahresende gekündigt werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert rät Praxisinhabern, ihre Marketing-Verträge einmal jährlich auf Kosteneffizienz zu prüfen und sicherzustellen, dass alle publizierten Inhalte den aktuellen berufsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Werbung für IGeL-Leistungen ist besonders sensibel und sollte im Zweifelsfall von einem Fachanwalt für Medizinrecht überprüft werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxiskommunikation
- Gesetze im Internet – Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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