Ärzte, die sich nach der Klinik niedergelassen haben, können eine Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis oder eine Praxisaufgabe in Betracht ziehen. Die Aufgabe einer niedergelassenen Praxis ist möglich, aber mit rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden.
Hintergrund
Die Kassenarztzulassung wird beim Zulassungsausschuss der KV beantragt und kann auch zurückgegeben werden. Eine Praxisaufgabe ohne Nachfolger bedeutet den Verlust des Praxiswertes. Bei einer geordneten Praxisübergabe kann der Praxiswert realisiert werden. Eine Rückkehr in ein Klinikangestelltenverhältnis ist möglich, wenn entsprechende Stellen vorhanden sind. Steuerliche Aspekte des Praxisverkaufserlöses (Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG) sind zu berücksichtigen. Bestehende Mietverträge, Kreditverträge und Versicherungen müssen bei Praxisaufgabe geregelt werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Planen Sie eine Praxisaufgabe mindestens zwei Jahre im Voraus. Beauftragen Sie einen Praxisgutachter für die Wertermittlung. Ärzteversichert berät Sie zur Fortführung der Berufshaftpflicht nach Praxisaufgabe mit Nachmeldefrist. Lassen Sie steuerliche und rechtliche Aspekte des Rückwechsels von Spezialisten prüfen.
Quellen
- KBV – Praxisabgabe
- Bundesärztekammer – Praxisübergabe
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank – Praxisberatung
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