In der PKV gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV. Jedes Familienmitglied braucht einen eigenen Vertrag. Wechsel oder Kündigung von PKV-Verträgen für Kinder oder Ehepartner unterliegen besonderen Regelungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- PKV kennt keine beitragsfreie Mitversicherung, jede Person hat eine eigene Police
- Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende möglich
- Bei Wechsel müssen Kinder und Ehepartner erneut eine Gesundheitsprüfung absolvieren
Ausführliche Antwort
Im Gegensatz zur GKV, wo Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sind, zahlt jedes PKV-versicherte Familienmitglied eigene Beiträge. Kinder von PKV-versicherten Ärzten sind häufig in günstigeren Kindertarifen versichert, die im Erwachsenenalter auf reguläre Erwachsenentarife umgestellt werden.
Eine Kündigung eines PKV-Vertrages ist nach § 205 VVG unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende möglich, wobei der Wechseltermin und die Frist genau eingehalten werden müssen. Wichtig: Bei Kündigung ohne sofort anschließende neue PKV besteht die Pflicht zur Absicherung nach § 193 VVG. Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht setzt dabei ein.
Bei einem Wechsel des PKV-Anbieters müssen alle zu versichernden Personen erneut durch die Gesundheitsprüfung. Für Kinder mit Vorerkrankungen kann das problematisch sein. Die Mitnahme des Alterungsrückstellungsanteils ist seit der PKV-Reform 2009 für den Basistarif gesichert, für andere Tarife nur eingeschränkt möglich.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
PKV-Wechsel sind für Familien komplex und haben langfristige Auswirkungen auf Leistungen und Prämien. Ärzteversichert unterstützt dabei, alle Familienmitglieder mit dem besten PKV-Schutz zum günstigsten Beitrag zu versichern und Wechsel rechtssicher durchzuführen.
Quellen und weiterführende Informationen
- PKV-Verband – Familienversicherung in der PKV
- Gesetze im Internet – VVG § 205
- BaFin – PKV-Aufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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