Ärzte, die Fernbehandlungen anbieten, können mit Krankenkassen oder privaten Kostenträgern Vereinbarungen über die Erstattung dieser Leistungen schließen. Diese Vereinbarungen unterliegen den vertraglich geregelten Kündigungsfristen. Auch das Leistungsangebot kann jederzeit angepasst werden.

Hintergrund

Telemedizinische Leistungen wie Videosprechstunden sind im EBM nach Nr. 01439 vergütet. Darüber hinaus können Selektivverträge mit einzelnen Krankenkassen für telemedizinische Spezialleistungen abgeschlossen werden. Diese Selektivverträge können nach den vereinbarten Fristen beendet werden, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr attraktiv sind oder das Leistungsangebot geändert werden soll. PKV-Versicherungen erstatten telemedizinische Leistungen nach GOÄ, sofern sie die Anforderungen an eine persönliche Untersuchung erfüllen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie die Laufzeit und Kündigungsfristen Ihrer telemedizinischen Selektivverträge. Informieren Sie Patienten rechtzeitig bei Änderungen des Fernbehandlungsangebots. Ärzteversichert berät Sie zur Berufshaftpflicht bei telemedizinischen Leistungen. Klären Sie bei neuen Fernbehandlungskonzepten die Erstattungsfähigkeit vorab mit den Kostenträgern.

Quellen

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