Das generelle Fernbehandlungsverbot in der Musterberufsordnung wurde 2018 aufgehoben. Ärzte dürfen nun unter bestimmten Bedingungen Patienten ausschließlich per Fernkommunikation behandeln. Das Verbot als solches ist keine kündbare Vereinbarung, sondern Teil des Berufsrechts.
Hintergrund
Die Musterbaufsordnung §7 Abs. 4 erlaubt jetzt die Fernbehandlung, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die gebotene ärztliche Sorgfalt gewahrt wird. Insbesondere muss der Arzt sicherstellen, dass eine ausreichende Diagnose auch ohne physische Untersuchung möglich ist. Für Erstkontakte ohne vorherige persönliche Begegnung ist Vorsicht geboten. Telemedizinische Plattformen wie teleclinic oder Kry bieten Fernbehandlungen an und haben eigene Rahmenverträge. Ärzte, die über solche Plattformen tätig sind, können ihre Tätigkeit dort kündigen. Länderspezifische Umsetzungen der Lockerung variieren.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lesen Sie die aktuelle Fassung der Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer zu den Fernbehandlungsregeln. Prüfen Sie mit Ärzteversichert, ob Ihre Berufshaftpflicht telemedizinische Erstkontakte einschließt. Dokumentieren Sie jede Fernbehandlung sorgfältig mit medizinischer Begründung. Konsultieren Sie Ihre Ärztekammer bei Unsicherheiten über die Grenzen der erlaubten Fernbehandlung.
Quellen
- Bundesärztekammer – Telemedizin und Fernbehandlung
- Musterberufsordnung §7 Abs. 4
- KBV – Fernbehandlung
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