Einige Ärzte sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, entweder weil sie es so bevorzugen oder weil ihr Einkommen in einer bestimmten Karrierephase unter der Pflichtversicherungsgrenze lag. Der Wechsel oder die Kündigung der freiwilligen GKV ist an bestimmte Fristen und Voraussetzungen geknüpft.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Freiwillig GKV-versicherte Ärzte können zum Ende jedes Kalendermonats mit zwei Monaten Frist kündigen (§ 175 SGB V)
  • Bei Beitragserhöhung haben freiwillig Versicherte ein Sonderkündigungsrecht
  • Wer die GKV verlässt und in die PKV wechselt, benötigt eine PKV-Aufnahmebestätigung vor Kündigung der GKV

Ausführliche Antwort

Die Kündigung einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft ist grundsätzlich möglich, wenn der Arzt eine anderweitige Absicherung nachweist. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Der Wechsel in die PKV setzt voraus, dass der Arzt als Selbstständiger oder mit einem Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 73.800 Euro brutto) nicht mehr pflichtversicherungspflichtig ist.

Vor der Kündigung sollte eine Aufnahmezusage der neuen PKV vorliegen, da sonst eine Versicherungslücke entsteht. Bei GKV-Beitragserhöhungen haben auch freiwillig Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, das eine sofortige Kündigung zum Ende des Monats, in dem die Erhöhung wirksam wird, erlaubt. Familienversicherte Angehörige verlieren mit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft ihren Versicherungsschutz und müssen separat versichert werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die die freiwillige GKV kündigen und in die PKV wechseln, sollten den Tarif vor Kündigung der GKV abschließen. Ärzteversichert begleitet den Wechselprozess und stellt sicher, dass keine Versicherungslücke entsteht und der beste PKV-Tarif für die individuelle Situation gewählt wird.

Quellen und weiterführende Informationen

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