Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) kann nicht einfach "gekündigt" werden, da die Pflichtmitgliedschaft bei Beschäftigung gesetzlich vorgeschrieben ist. Ärzte haben jedoch die Möglichkeit, sich von der GRV-Pflicht befreien zu lassen, wenn sie Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Befreiung von der GRV-Pflicht ist für approbierte Ärzte möglich, wenn eine Mitgliedschaft in einem ärztlichen Versorgungswerk besteht
- Befreiungsantrag beim jeweiligen Rentenversicherungsträger (DRV Bund oder DRV Länder) stellen
- Beiträge, die vor der Befreiung zur GRV gezahlt wurden, bleiben bestehen und werden bei Renteneintritt ausgezahlt
Ausführliche Antwort
Approbierte Ärzte, die als Angestellte tätig sind, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Da sie jedoch gleichzeitig Pflichtmitglied in einem ärztlichen Versorgungswerk sind, können sie sich von der GRV-Pflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, werden GRV-Beiträge rückwirkend fällig, bis die Befreiung greift.
Nach der Befreiung werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die sonst in die GRV geflossen wären, an das Versorgungswerk abgeführt. Der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (2026: 9,3 % des Bruttogehalts) bleibt für den Arbeitgeber obligatorisch und wird direkt ans Versorgungswerk umgeleitet. Für den Arzt ist das wirtschaftlich vorteilhaft, weil Versorgungswerke in der Regel höhere Rentenleistungen pro Beitragseuro erwarten lassen als die GRV.
Bereits eingezahlte GRV-Beiträge aus der Zeit vor der Befreiung verfallen nicht: Sie bleiben auf dem individuellen Rentenkonto der DRV und führen zu einem Rentenanspruch, der bei Renteneintritt ausgezahlt wird, auch wenn er sehr gering ist.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, die Befreiung von der GRV-Pflicht frühzeitig nach Berufseinstieg zu beantragen, um keine unnötigen Doppelbeiträge zu zahlen. Eine Beratung durch den Steuerberater klärt außerdem, ob ergänzende Altersvorsorge neben dem Versorgungswerk sinnvoll ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Rentenversicherung
- Gesetze im Internet – SGB VI § 6 Befreiung
- Bundesärztekammer – Versorgungswerke
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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