Die Gewährleistung für Medizinprodukte richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Medizinprodukte-Recht. Bei Mängeln haben Arztpraxen Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rückabwicklung. Lieferanten für Medizinprodukte können frei gewählt werden.
Hintergrund
Beim Kauf eines Medizinprodukts gelten die Gewährleistungsrechte nach §437 BGB: zwei Jahre ab Übergabe für neue Produkte. Bei versteckten Mängeln kann die Frist länger sein. Medizinprodukte unterliegen zusätzlich der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) und dem deutschen Medizinproduktegesetz. Mängel müssen umgehend beim Lieferanten reklamiert werden. Für sicherheitsrelevante Mängel gibt es Rückrufverpflichtungen. Eine Produkthaftpflicht sichert die Praxis vor Schäden durch fehlerhafte Medizinprodukte.
Praktische Hinweise für Ärzte
Dokumentieren Sie Mängel an Medizinprodukten sofort und reklamieren Sie schriftlich beim Lieferanten. Melden Sie sicherheitsrelevante Mängel dem BfArM. Ärzteversichert berät Sie zur Produkthaftpflichtversicherung für Schäden durch Medizinprodukte. Prüfen Sie bei Neuanschaffungen die Garantiebedingungen und Wartungsanforderungen des Herstellers.
Quellen
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