Niedergelassene Ärzte in freier Praxis sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit, da ärztliche Tätigkeit als freiberuflich gilt. Probleme entstehen, wenn Praxen gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen oder bestimmte Rechtsformen wählen, die die Gewerbesteuerfreiheit gefährden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ärztliche Tätigkeit als Freiberufler ist nach § 18 EStG gewerbesteuerfrei
  • Laborleistungen, Krankenhausbetrieb oder bestimmte MVZ-Strukturen können Gewerbesteuerpflicht auslösen
  • Abfärbeprinzip: Eine gewerbliche Nebentätigkeit macht bei Personengesellschaften die gesamte Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig

Ausführliche Antwort

Ärzte, die als Einzelpraxen oder in Berufsausübungsgemeinschaften tätig sind, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diese ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Erst wenn gewerbliche Elemente hinzukommen, entsteht das Problem.

Das sogenannte Abfärbeprinzip (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) besagt: Erzielt eine Personengesellschaft (z.B. BAG) auch nur zu einem kleinen Teil gewerbliche Einkünfte, gelten alle Einkünfte als gewerblich und die gesamte Tätigkeit wird gewerbesteuerpflichtig. Typische Gewerbesteuer-Fallen: Labortätigkeiten für externe Auftraggeber, Verkauf von Produkten (Nahrungsergänzungsmittel, Medizingeräte), Betrieb einer Rehabilitationseinrichtung oder eines Fitnessstudios in Praxisräumen.

Eine GmbH (z.B. MVZ-GmbH) ist immer gewerbesteuerpflichtig, da Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform Gewerbebetriebe sind. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro gilt für Kapitalgesellschaften nicht. Für die steuerliche Optimierung empfiehlt sich eine enge Beratung durch einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Bei Praxisgründungen und Strukturveränderungen sollte die Gewerbesteuerfrage frühzeitig geklärt werden. Ärzteversichert berät Ärzte bei der Gesamtstruktur ihrer Praxis und stellt sicher, dass die Versicherungsgestaltung zur steuerlichen Struktur passt.

Quellen und weiterführende Informationen

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