Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze ist eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze und kein Produkt, das "gekündigt" oder "gewechselt" werden kann. Sie legt fest, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge berechnet werden. Im Jahr 2025 beträgt sie 62.100 Euro Jahreseinkommen (5.175 Euro/Monat). Auf Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine GKV-Beiträge erhoben. Ärzte, die die JAEG überschreiten, können in die PKV wechseln und verlassen damit das GKV-System vollständig.
Das Wichtigste auf einen Blick
- GKV-Beitragsbemessungsgrenze 2025: 62.100 Euro Jahreseinkommen (§ 223 SGB V)
- Beitragsberechnung erfolgt nur auf das beitragspflichtige Einkommen bis zur BBG
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, Versicherungspflichtgrenze) liegt 2025 bei 73.800 Euro und ist von der BBG zu unterscheiden
Ausführliche Antwort
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sind zwei verschiedene Grenzen im GKV-System: Die BBG legt den maximalen Betrag fest, bis zu dem GKV-Beiträge berechnet werden. Wer 62.100 Euro verdient, zahlt denselben Maximalbeitrag wie jemand mit 100.000 Euro Jahreseinkommen. Auf das Einkommen über der BBG werden keine GKV-Beiträge erhoben.
Die JAEG (73.800 Euro 2025) ist die Grenze, ab der Arbeitnehmer das Recht haben, aus der GKV auszutreten. Zwischen der BBG (62.100 Euro) und der JAEG (73.800 Euro) zahlt man den GKV-Höchstbeitrag, kann aber noch nicht in die PKV wechseln.
Für Ärzte im Assistenzjahr, die die JAEG noch nicht überschreiten, bedeutet dies: Mit steigendem Einkommen steigen die GKV-Beiträge bis zur BBG proportional an, dann verbleiben sie auf dem Höchstniveau. Sobald das Einkommen die JAEG übersteigt, können sie die GKV verlassen und in die PKV wechseln.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Das Zusammenspiel von BBG und JAEG bestimmt den optimalen PKV-Eintrittszeitpunkt. Ärzteversichert berechnet für jeden Arzt den konkreten Beitragsvergleich zwischen GKV-Höchstbeitrag und einem PKV-Tarif, um den wirtschaftlich günstigsten Zeitpunkt für den Wechsel zu identifizieren.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze
- Gesetze im Internet – § 223 SGB V Beitragsbemessungsgrenze
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →