Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb einer Praxisimmobilie oder eines Praxisgebäudes an. Sie ist eine einmalige steuerliche Belastung und keine kündbare Vereinbarung. Allerdings gibt es legale Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung dieser Steuer.
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent (Bayern, Sachsen) und 6,5 Prozent (Nordrhein-Westfalen, Thüringen) des Kaufpreises. Sie entsteht beim Abschluss des notariellen Kaufvertrags und muss innerhalb eines Monats gezahlt werden. Bei Share Deals, also dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt der Immobilie direkt, kann unter bestimmten Umständen die Grunderwerbsteuer reduziert werden. Für Praxisimmobilien, die als Betriebsvermögen dienen, gibt es keine generelle Befreiung.
Praktische Hinweise für Ärzte
Planen Sie die Grunderwerbsteuer bei der Finanzierung des Praxiskaufs als feste Kaufnebenkosten ein. Prüfen Sie mit einem Steuerberater, ob eine Gestaltung über Gesellschaftsanteile steuerlich vorteilhafter wäre. Ärzteversichert berät Sie zur Absicherung der neuen Praxisimmobilie mit geeigneten Versicherungen. Denken Sie an weitere Kaufnebenkosten wie Notarkosten und Maklerprovision.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Grunderwerbsteuer
- Grunderwerbsteuergesetz – Gesetze im Internet
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank – Praxisfinanzierung
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