Ärzte, die als Gutachter für Gerichte, Versicherungen oder Sozialversicherungsträger tätig sind, können diese Tätigkeit jederzeit durch schriftliche Kündigung gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber beenden oder zu einem neuen Auftraggeber wechseln. Eine gesetzliche Kündigungsfrist gibt es nicht, allerdings verpflichten laufende Aufträge zur Fertigstellung des Gutachtens. Die Gutachtertätigkeit ist eine freiberufliche Nebentätigkeit, die einer eigenen Haftpflichtabsicherung bedarf.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kündigung als Gutachter durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber
- Laufende Gutachtenaufträge müssen abgeschlossen oder korrekt übergeben werden
- Gutachtertätigkeit erfordert eigene Berufshaftpflichtversicherung für Gutachten
Ausführliche Antwort
Die Tätigkeit als medizinischer Gutachter wird in der Regel auf Basis von Rahmenvereinbarungen oder Einzelaufträgen ausgeübt. Langfristige Listeneintragungen, etwa als gerichtlich bestellter Sachverständiger, können durch Abmeldung bei der Ärztekammer oder dem Gericht beendet werden. Eine Eintragung als Sachverständiger nach § 404 ZPO ist freiwillig und kann jederzeit zurückgegeben werden.
Der Wechsel zu einem neuen Auftraggeber, etwa von einer Versicherungsgesellschaft zu einem anderen Sozialversicherungsträger, erfordert lediglich die Kontaktaufnahme und das Absolvieren der erforderlichen Schulungen oder Zertifizierungen. Manche Auftraggeber, insbesondere private Unfallversicherungen, verlangen spezifische Qualifikationsnachweise wie die DGUV-Zugehörigkeit oder eine Zertifizierung nach DGOU.
Haftungsrechtlich ist bei der Gutachtertätigkeit Vorsicht geboten: Fehlerhafte Gutachten können zu Schadensersatzansprüchen führen. Die reguläre Arztberufshaftpflicht deckt Gutachtertätigkeiten häufig nicht oder nur eingeschränkt ab, sodass eine spezifische Gutachterhaftpflicht abgeschlossen werden sollte.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die als Gutachter tätig sind oder werden möchten, sollten ihre Berufshaftpflichtversicherung auf Gutachterdeckung prüfen. Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Police Gutachtertätigkeiten umfasst und empfiehlt gegebenenfalls einen ergänzenden Gutachterbaustein.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Ärztliche Gutachten
- Gesetze im Internet – § 404 ZPO
- GDV – Berufshaftpflichtversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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