Gynäkologen mit Geburtshilfetätigkeit haben ein besonders hohes Haftungsrisiko, da Schäden bei der Geburt erst Jahrzehnte später geltend gemacht werden können. Eine spezialisierte Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme und Nachhaftungsklausel ist unverzichtbar.
Hintergrund
Geburtsschäden können erst bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes verjähren, was bedeutet, dass Forderungen bis zu 20 Jahre nach dem Schadensfall geltend gemacht werden können. Die Nachhaftungsklausel im Berufshaftpflichtvertrag muss ausreichend lang ausgelegt sein. Deckungssummen von zehn Millionen Euro und mehr sind für geburtshilfliche Tätigkeit keine Seltenheit. Bei einem Wechsel des Versicherers ist eine sorgfältige Übergabe der Nachhaftung oder ein Einschluss von Altfällen beim neuen Versicherer entscheidend.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie vor jedem Versichererwechsel die Nachhaftungsregelung genau. Ärzteversichert ist auf Gynäkologie-Haftpflichttarife spezialisiert und kennt die Besonderheiten geburtshilflicher Tätigkeit. Vergleichen Sie Deckungssummen und Nachhaftungsklauseln sorgfältig. Kündigen Sie den alten Vertrag erst nach lückenloser Absicherung durch den neuen.
Quellen
- GDV – Berufshaftpflicht Gynäkologie
- BaFin – Haftpflichtversicherung
- Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →