Hausarztverträge nach §73b SGB V sind Selektivverträge zwischen Krankenkassen und Hausarztverbänden, an denen Hausärzte freiwillig teilnehmen können. Sie bieten Zusatzvergütungen für strukturierte Versorgung. Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich.
Hintergrund
Hausarztverträge werden von großen Krankenkassen wie der AOK oder BARMER mit regionalen Hausarztverbänden oder der KV abgeschlossen. Sie beinhalten Zusatzhonorare für Langzeitbetreuung, Chronikerprogramme und koordinierende Tätigkeiten. Patienten, die sich in ein Hausarztprogramm einschreiben, verpflichten sich, immer zuerst zum Hausarzt zu gehen. Bei einer Kündigung verlieren Patienten automatisch die Teilnahme am Programm. Ein Wechsel zu einem anderen Hausarztvertrag mit einer anderen Kasse ist möglich.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie die wirtschaftliche Attraktivität Ihrer Hausarztverträge regelmäßig. Kündigen Sie schriftlich bei der Krankenkasse oder über den Hausarztverband mit der vereinbarten Frist. Informieren Sie eingeschriebene Patienten rechtzeitig. Ärzteversichert berät Sie zu Versicherungsfragen in der Hausarztpraxis.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →