GKV-Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel, die medizinisch notwendig sind. Ein Wechsel des Hilfsmittellieferanten oder Vertragspartners ist möglich, erfordert aber eine neue ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Hilfsmittelanspruch entsteht durch ärztliche Verordnung und Kassengenehmigung
- Wechsel des Leistungserbringers erfordert neue Verordnung
- Zuzahlung: 10 Prozent des Preises, mindestens 5, maximal 10 Euro je Hilfsmittel
Ausführliche Antwort
Die GKV übernimmt Kosten für Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollstühle oder orthopädische Einlagen, wenn ein Kassenarzt diese verordnet und die Krankenkasse sie genehmigt hat (§ 33 SGB V). Für die Versorgung haben die Kassen Verträge mit zugelassenen Leistungserbringern geschlossen. Versicherte können innerhalb dieser Vertragspartner grundsätzlich frei wählen, müssen aber bei einem Wechsel eine neue Verordnung vorlegen.
Will ein Patient zu einem Anbieter wechseln, der nicht im Kassenvertrag ist, muss er die Mehrkosten selbst tragen. Ärzten kommt hier eine beratende Funktion zu: Sie sollten Patienten darüber informieren, welche Anbieter im Kassenvertrag gelistet sind, um unerwartete Zuzahlungen zu vermeiden.
Für die Praxis bedeutet das: Verordnungen müssen korrekt ausgefüllt sein (Produktgruppe, Indikationsschlüssel, Heilmittelrichtlinie). Fehlerhafte Verordnungen führen zu Rückfragen, Genehmigungsverzögerungen oder Regressen durch die Krankenkasse.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Verordnende Ärzte können bei systematisch fehlerhaften Hilfsmittelverordnungen in Regress genommen werden. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen der Berufshaftpflicht auch Deckungsbausteine für Verordnungsregresse zu prüfen und regelmäßig Fortbildungen zur Heilmittel- und Hilfsmittelverordnung zu besuchen.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Hilfsmittelverzeichnis
- Gesetze im Internet – SGB V § 33
- KBV – Verordnungsinfo
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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