Den Hygienemanagement-Dienstleister einer Arztpraxis zu wechseln ist unkompliziert, sofern die Vertragslaufzeiten beachtet werden und die Hygienedokumentation lückenlos übergeben wird. Wichtig ist, dass während des Wechsels zu keiner Zeit eine Unterbrechung des rechtlich vorgeschriebenen Hygieneschutzes entsteht.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Hygienemanagement-Verträge mit externen Dienstleistern haben typisch 1- bis 2-jährige Laufzeiten
- Hygieneplan, Begehungsprotokolle und Schulungsnachweise müssen vollständig übergeben werden
- Neuer Dienstleister muss vor Vertragsstart eine Bestandsaufnahme der aktuellen Hygienestruktur durchführen
Ausführliche Antwort
Externe Hygienedienstleister übernehmen für Arztpraxen typischerweise die Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplans, die Durchführung regelmäßiger Hygienebegehungen (1 bis 2 Mal jährlich), die Schulung des Praxispersonals sowie die Dokumentation von Reinigungsmitteln und deren Verwendungsvorschriften. Der Vertrag regelt Umfang, Turnus und Honorar (meist 800 bis 3.000 Euro jährlich je nach Praxisgröße und Fachrichtung).
Beim Wechsel muss der bisherige Dienstleister alle Unterlagen herausgeben: aktueller Hygieneplan, Prüfprotokolle, Begehungsberichte, Desinfektionsmittelverzeichnis und Schulungsnachweise. Fehlen diese, ist die Praxis bei einer Hygienekontrolle durch das Gesundheitsamt oder im Rahmen einer Beschwerde schutzlos. Der neue Dienstleister sollte zunächst den Ist-Zustand überprüfen und den Hygieneplan auf die aktuelle KRINKO-Empfehlung aktualisieren.
Praxen, die den Dienstleister innerhalb eines laufenden Vertragsjahres wechseln wollen, müssen entweder eine außerordentliche Kündigung begründen oder bis zum regulären Vertragsende abwarten. Außerordentliche Kündigungsgründe wären z. B. wesentliche Pflichtverletzungen des Dienstleisters, wie das Ausstellen fehlerhafter Prüfprotokolle.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, Hygienemanagement und Berufshaftpflicht gedanklich zu verknüpfen: Infektionen, die auf Hygieneversagen zurückgeführt werden, können erhebliche Haftungsansprüche auslösen. Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Verteidigung. Wer den Dienstleister wechselt, sollte diesen Vorgang im Qualitätsmanagement-Handbuch der Praxis vermerken.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – Infektionsschutz
- Gesetze im Internet – Infektionsschutzgesetz
- Bundesärztekammer – Hygieneleitfaden
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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