Zahnärzte kündigen ihre Implantologie-Haftpflichtversicherung üblicherweise zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und müssen beim Wechsel zu einem neuen Anbieter zwingend auf eine ausreichende Nachhaftungsklausel (Tail Coverage) achten.

Hintergrund

Implantologische Eingriffe haben ein besonderes Haftungsrisiko, da Komplikationen wie Nervschäden, Implantatverlust oder Sinusperforationen teils erst Jahre nach dem Eingriff manifest werden. Die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte muss diese langen Latenzzeiten berücksichtigen. Beim Wechsel des Versicherers entsteht ohne Nachhaftungsklausel eine Deckungslücke für ältere Eingriffe. Eine Nachhaftung von mindestens fünf Jahren ist für implantologisch tätige Zahnärzte ratsam.

Praktische Hinweise für Ärzte

Zahnärzte sollten vor Kündigung der alten Police die Nachhaftungsvereinbarungen beider Versicherer prüfen. Ärzteversichert vergleicht für implantologisch tätige Zahnärzte die Berufshaftpflichtangebote und achtet auf eine lückenlose Nachhaftungsregelung.

Quellen

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