Ärzte können ihren Inkassodienstleister für offene Honorarforderungen durch schriftliche Kündigung zum vereinbarten Vertragstermin wechseln, wobei bereits eingeleitete Einzugsverfahren in der Regel beim bisherigen Anbieter verbleiben.
Hintergrund
Praxisinhaber sind nach §12 GOÄ berechtigt, für privatärztliche Honorarforderungen professionelle Inkassounternehmen zu beauftragen. Die Abgrenzung zwischen Factoring (Forderungsverkauf) und echtem Inkasso ist wichtig, da beim Factoring das Ausfallrisiko an den Anbieter übergeht. Beim Wechsel des Inkassodienstleisters sollten offene Forderungen sorgfältig übergeben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Weitergabe von Patientendaten an Inkassounternehmen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte sollten beim Inkassovertrag auf transparente Kostenstrukturen und DSGVO-konforme Datenverarbeitung achten. Ärzteversichert berät zu weiteren Praxisabsicherungsthemen und kann auf seriöse Inkassoanbieter für Arztpraxen hinweisen.
Quellen
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