Externe Dienstleister für Kassenabrechnung oder Abrechnungsberatung können von Ärzten nach den vereinbarten Vertragsbedingungen gewechselt oder gekündigt werden. Eine regelmäßige Überprüfung des Abrechnungspartners ist empfehlenswert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Verträge mit Abrechnungsdienstleistern laufen meist über 1 bis 3 Jahre mit automatischer Verlängerung
  • Der Wechsel sollte gut geplant sein, um Abrechnungslücken zu vermeiden
  • Datenschutzrechtliche Aspekte sind beim Wechsel besonders zu beachten

Ausführliche Antwort

Viele Arztpraxen lagern die Kassenabrechnung an externe Dienstleister aus. Diese übernehmen die Erstellung der Quartalsabrechnungen, die Kommunikation mit der KV und das Mahnwesen. Verträge mit solchen Dienstleistern enthalten Regelungen zur Laufzeit, zu Kündigungsfristen und zu den Daten, die verarbeitet werden.

Für eine Kündigung des Abrechnungsdienstleisters muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden, meist 3 Monate zum Vertragsende. Bei langen Laufzeiten (z.B. 3 Jahre) kann eine vorzeitige Kündigung nur mit wichtigem Grund oder gegen Zahlung einer Vertragsstrafe möglich sein. Es empfiehlt sich, vor Vertragsabschluss auf kurze Laufzeiten und einfache Kündigungsmöglichkeiten zu achten.

Beim Wechsel zu einem neuen Anbieter ist die reibungslose Übertragung der Abrechnungsdaten sicherzustellen. Patientenstammdaten und Abrechnungshistorien unterliegen dem Datenschutz. Der neue Dienstleister muss einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO abschließen. Außerdem ist eine lückenlose Übergabe der laufenden Quartalsdaten wichtig.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ein Abrechnungswechsel mitten im Quartal ist möglich, aber komplex. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, auch den Datenschutz und die IT-Sicherheit beim Wechsel des Abrechnungsdienstleisters zu berücksichtigen.

Quellen und weiterführende Informationen

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