Praxisinhaber können betriebliche Kinderbetreuungsverträge für Mitarbeiter durch Kündigung zum vereinbarten Termin beenden und auf steuerfreie Alternativen wie pauschale Kita-Zuschüsse nach §3 Nr. 33 EStG umsteigen.
Hintergrund
Betriebliche Kinderbetreuung ist nach §3 Nr. 33 EStG steuerlich begünstigt: Praxisinhaber können ihren Mitarbeitern Kita-Kosten bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. Vertragsmodelle reichen von Belegplätzen in lokalen Kitas über Kooperationen mit Betriebskindergärten bis zu Kita-Zuschüssen. Bei einem Modellwechsel sollten bestehende Mitarbeiterzusagen beachtet werden, da diese arbeitsrechtlich bindend sein können.
Praktische Hinweise für Ärzte
Praxisinhaber sollten bei der Umgestaltung von Kinderbetreuungsmodellen die arbeitsrechtliche Wirksamkeit bestehender Zusagen mit einem Arbeitsrechtler prüfen. Ärzteversichert hilft bei der Optimierung des Mitarbeiterbenefit-Pakets für Arztpraxen.
Quellen
- Gesetze im Internet – §3 Nr. 33 EStG
- Bundesministerium für Familie – Betriebliche Kinderbetreuung
- Bundesärztekammer – Arbeitgeber Arztpraxis
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