MVZ in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) auf den Jahresüberschuss. Ein Wechsel der Rechtsform beendet die Körperschaftsteuerpflicht, hat aber gesellschaftsrechtliche Konsequenzen.
Hintergrund
Die Körperschaftsteuer betrifft alle Kapitalgesellschaften, also GmbHs, AGs und SEs. MVZ in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft müssen neben der Körperschaftsteuer auch Gewerbesteuer zahlen, sofern sie nicht von der Gewerbesteuerbefreiung nach §3 GewStG profitieren. Ein Rechtsformwechsel aus der GmbH heraus kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben und sollte umfassend geplant werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
MVZ-Gesellschafter sollten Rechtsformfragen ausschließlich mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater klären. Ärzteversichert informiert über steueroptimale Versicherungslösungen für MVZ-Gesellschafter.
Quellen
- Gesetze im Internet – KStG
- Bundesministerium der Finanzen – Körperschaftsteuer
- KBV – MVZ-Rechtsfragen
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