Konsiliar-Abrechnung ist ein Abrechnungsmodell für Ärzte, die konsiliarisch tätig sind, also von anderen Ärzten zur fachlichen Mitbeurteilung hinzugezogen werden. Dieses Modell unterliegt keinem festen Vertrag, der "gekündigt" werden kann, sondern gestaltet sich als Einzelbeauftragung oder Dauerkooperation.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Konsiliarbeauftragungen sind keine Dauverträge, sondern können je nach Vereinbarung flexible Einzelleistungen sein
- Konsiliararztverträge mit Kliniken haben Kündigungsfristen von meist drei Monaten
- Konsiliarleistungen werden nach GOÄ oder über spezifische Kooperationsvergütungen abgerechnet
Ausführliche Antwort
Ärzte, die als Konsiliarärzte für Kliniken tätig sind, schließen in der Regel einen Kooperationsvertrag ab, der Vergütung, Einsatzfrequenz und Haftungsregelungen festlegt. Diese Verträge haben typischerweise Laufzeiten von einem Jahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder laufen auf unbestimmte Zeit. Der Wechsel zu einem anderen Krankenhaus als Konsiliarpartner ist jederzeit möglich, sofern die bestehenden Vertragspflichten eingehalten werden.
Die Abrechnung von Konsiliarleistungen erfolgt je nach Konstellation: In der GKV ist die Konsiliarbeauftragung über EBM-Ziffern geregelt und läuft über die KV des beauftragenden Arztes. Bei Privatpatienten wird nach GOÄ direkt abgerechnet, entweder über die Klinik oder direkt durch den Konsiliarärzten. Bei klinikeigenen Konsiliararztvereinbarungen ist häufig eine Pauschalvergütung vereinbart.
Für Ärzte, die Konsiliarleistungen aufgeben möchten, empfiehlt sich eine schriftliche Kündigung des Kooperationsvertrags unter Einhaltung der vereinbarten Fristen. Eine Kündigung des EBM-Abrechnungsprofils bei der KV ist in der Regel nicht erforderlich, solange keine gesonderte Genehmigung zugrunde liegt.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Konsiliarärzte sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht auch Konsiliarentscheidungen abdeckt, die im Auftrag einer fremden Klinik getroffen werden. Ärzteversichert berät zu passgenauen Haftpflichtlösungen für Ärzte mit Konsiliar- und Kooperationstätigkeiten.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Konsiliarärztliche Tätigkeit
- Bundesärztekammer – Kooperationsformen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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