Das Kooperationsverbot regelt, welche Zusammenarbeiten zwischen Ärzten, Apotheken und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen zulässig sind. Es kann nicht wie ein Vertrag „gekündigt" werden, weil es sich um gesetzliche und berufsrechtliche Verbote handelt. Wer bestehende Kooperationsstrukturen verändern will, muss die jeweilige rechtliche Basis prüfen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Verbot unzulässiger Kooperationen ergibt sich aus §§ 299a, 299b StGB, § 73 SGB V und den Berufsordnungen der Ärztekammern
  • Zulässige Kooperationsformen: Gemeinschaftspraxen, MVZ, Praxisgemeinschaften, zugelassene Selektivverträge
  • Unzulässig sind Zuweisungsvergütungen, kickbackbasierte Zuwendungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten von Leistungserbringern

Ausführliche Antwort

Seit der Einführung des Anti-Korruptionsgesetzes im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) im Jahr 2016 ist die Sanktionierung unzulässiger Kooperationen erheblich verschärft worden. Ärzte, die Zuweisungsvergütungen annehmen oder gewähren, also Patienten gegen finanzielle Vorteile an bestimmte Leistungserbringer überweisen, machen sich strafbar. Strafen reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Bestehende Kooperationsverträge, die in eine rechtliche Grauzone geraten sind, sollten durch einen auf Arztrecht spezialisierten Fachanwalt geprüft werden. Eine Kündigung eines bestehenden Kooperationsvertrags richtet sich nach den im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen und -gründen. Ist kein Vertrag vorhanden, sondern nur eine faktische Kooperationsstruktur, reicht eine formlose schriftliche Erklärung.

Für neue Kooperationen bieten sich mehrere rechtskonforme Modelle an: Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ermöglicht die gemeinsame Behandlung von Patienten unter einem Dach. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erlaubt die Anstellung von Ärzten verschiedener Fachrichtungen. Selektivverträge nach § 73b oder § 140a SGB V ermöglichen strukturierte Kooperationen zwischen KV und Krankenkassen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die bestehende Kooperationsstrukturen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen möchten, sollten einen Fachanwalt für Medizinrecht konsultieren. Ärzteversichert empfiehlt zusätzlich, eine Rechtsschutzversicherung zu führen, die auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Bereich Arztrecht abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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