Ärzte können Kryptowährungsinvestitionen durch Verkauf an einer Kryptobörse oder durch Tausch in andere digitale Assets beenden, wobei Gewinne als private Veräußerungsgeschäfte nach §23 EStG steuerpflichtig sind, sofern die Jahresfrist nicht eingehalten wurde.
Hintergrund
Kryptowährungen werden steuerlich als sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des §23 EStG behandelt. Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Werden Kryptowährungen jedoch als Einkunftsquelle genutzt (z.B. durch Staking oder Lending), kann die Steuerfreiheitsregel entfallen. Ärzte sollten alle Transaktionen sorgfältig dokumentieren, da die Finanzbehörden zunehmend Kryptotransaktionen erfassen. Verluste aus Kryptowährungsverkäufen können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte sollten bei Kryptowährungsinvestments eine spezialisierte Steuersoftware oder einen Steuerberater hinzuziehen. Ärzteversichert informiert über den seriösen Aufbau eines Anlageportfolios für Ärzte.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kryptowährungen und Steuer
- BaFin – Kryptowerte
- Gesetze im Internet – §23 EStG
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