Praxisinhaber beenden Kurzarbeit für ihr Personal, indem sie den erheblichen Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit als beendet melden und für alle Beschäftigten wieder zur regulären Arbeitszeit zurückkehren.

Hintergrund

Kurzarbeit in Arztpraxen ist möglich, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall (mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem Drittel der Arbeitszeit betroffen) vorliegt und der Betrieb zum Arbeitgeberverband oder einer Kassenärztlichen Vereinigung gehört. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld muss korrekt abgerechnet werden, da zu Unrecht bezogene Leistungen zurückgefordert werden. Seit der COVID-Pandemie haben viele Praxen mit den Verfahren Erfahrungen gesammelt.

Praktische Hinweise für Ärzte

Praxisinhaber sollten die Abrechnung von Kurzarbeitergeld von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Steuerberater oder Anwalt begleiten lassen. Ärzteversichert informiert über ergänzende Absicherungsoptionen bei Praxisausfällen.

Quellen

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →