Zahnärzte können Rahmenvereinbarungen mit Zahntechniklaboren durch schriftliche Kündigung zum vereinbarten Termin beenden und zu einem anderen Labor wechseln, wobei die zahnärztlichen Laborkosten nach §9 GOZ transparent ausgewiesen und gegenüber Patienten nachgewiesen werden müssen.

Hintergrund

Zahntechniklaborkosten sind ein wesentlicher Kostenfaktor in der Zahnarztpraxis und betragen je nach Praxisschwerpunkt 10 bis 20 Prozent des Umsatzes. Die GOZ schreibt in §9 vor, dass Laborleistungen als gesonderter Kostenanteil aus dem Honorar ausgewiesen und durch Rechnungen des Labors belegt werden müssen. Beim Wechsel des Labors sollten laufende Arbeiten (z.B. Zahnersatz in Fertigung) sorgfältig übergeben werden. Die Qualitätssicherung beim neuen Labor ist durch entsprechende Dokumentation sicherzustellen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Zahnärzte sollten vor dem Laborwechsel Probearbeiten anfertigen lassen und Qualität sowie Preise vergleichen. Ärzteversichert unterstützt Zahnärzte bei der Optimierung ihrer Praxisversicherungen.

Quellen

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