Eine Leibrente auf Immobilien ist ein Modell, bei dem der Eigentümer seine Immobilie verkauft und dafür eine lebenslange monatliche Rente erhält. Das Modell kann für Ärzte im Ruhestand interessant sein, die ihr Immobilienvermögen liquidieren möchten, aber in ihrem Zuhause wohnen bleiben wollen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Leibrente auf Immobilien ist in der Regel unwiderruflich, eine Kündigung ist nicht vorgesehen
- Vereinzelt gibt es Vertragsmodelle mit Rückkaufsrechten oder zeitlich befristeten Leibrenten
- Steuerlich wird die Leibrente mit dem Ertragsanteil versteuert, der je nach Lebensalter des Berechtigten unterschiedlich ist
Ausführliche Antwort
Die Immobilien-Leibrente ist ein Finanzierungsmodell für den Ruhestand: Der Eigentümer überträgt die Immobilie an einen Käufer und erhält dafür eine lebenslange monatliche Zahlung. Im Gegenzug wird ein Wohnrecht oder Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen. Die Rentenhöhe hängt vom Immobilienwert, dem Alter des Verkäufers und dem aktuellen Zinsniveau ab.
Eine "Kündigung" oder ein "Wechsel" der Leibrente ist im klassischen Sinne nicht vorgesehen, da es sich um einen unwiderruflichen Kaufvertrag handelt. Was geändert werden kann, ist die Auszahlungsmodalität, wenn der Vertrag dies vorsieht (z.B. Wechsel von monatlicher zu jährlicher Zahlung). In Ausnahmefällen können einvernehmliche Vertragsänderungen vereinbart werden, z.B. bei veränderten Lebensumständen.
Steuerlich ist die Leibrente als wiederkehrende Leistung zu qualifizieren. Der steuerpflichtige Ertragsanteil richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten beim Rentenbeginn. Bei Rentenbeginn mit 70 Jahren beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 15 Prozent der Jahresrente.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die eine Leibrente auf ihre Immobilie erwägen, sollten die langfristigen Konsequenzen sorgfältig prüfen. Ärzteversichert berät Ärzte im Ruhestand zu allen Aspekten der Altersabsicherung, einschließlich der Immobilienverrentung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Leibrente
- Gesetze im Internet – BGB (Leibrente)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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