Negative Praxisbewertungen im Internet können Ärzte erheblich schaden. Die Löschung unzulässiger Bewertungen ist rechtlich möglich, erfordert aber ein strukturiertes Vorgehen gegenüber dem Bewertungsportal und ggf. gerichtliche Schritte.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bewertungsportale wie Jameda oder Google Maps müssen auf begründeten Widerspruch hin unzulässige Bewertungen prüfen und ggf. löschen
- Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik können zur Löschung und ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen
- Dienstleister, die Bewertungslöschungen anbieten, vermitteln meist nur Anwaltskontakte ohne Zusatznutzen
Ausführliche Antwort
Ärzte haben ein berechtigtes Interesse daran, unzulässige oder falsche Bewertungen löschen zu lassen. Das rechtliche Fundament bilden das Persönlichkeitsrecht, das Datenschutzrecht und das Recht gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Bewertung ist angreifbar, wenn sie nachweislich unwahre Tatsachen enthält, vom Arzt gar nicht behandelt worden ist oder offensichtlich von einem Konkurrenten stammt.
Der erste Schritt ist eine formlose Beschwerde gegenüber dem Bewertungsportal unter Darlegung des Sachverhalts. Portale wie Jameda sind nach der BGH-Rechtsprechung verpflichtet, gemeldete Bewertungen zu prüfen und bei Nachweis unzulässiger Inhalte zu entfernen. Wenn das Portal die Beschwerde ablehnt, kann ein Anwalt auf Unterlassung klagen.
Ärzte sollten außerdem proaktiv mit dem Bewertungsmanagement umgehen: Zufriedene Patienten aktiv um Bewertungen bitten, um ein ausgewogenes Gesamtbild zu schaffen, und auf kritische Bewertungen sachlich und professionell antworten. Beim Verfassen von Antworten ist die ärztliche Schweigepflicht zu beachten: Keine patientenbezogenen Informationen dürfen preisgegeben werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Manche Anbieter werben kostenpflichtig mit der Löschung von Bewertungen, liefern aber keinen Mehrwert gegenüber einem direkten Vorgehen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen für Ärzte auch bei Bewertungsstreitigkeiten unterstützen können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Ärztliche Schweigepflicht
- Gesetze im Internet – BGB (Persönlichkeitsrecht)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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