Arztpraxen können Mahnwesen-Dienstleister durch schriftliche Kündigung zum vereinbarten Termin wechseln und sollten dabei sicherstellen, dass laufende Mahnverfahren sauber übergeben werden und der neue Dienstleister DSGVO-konforme Auftragsdatenverarbeitung gewährleistet.

Hintergrund

Effektives Mahnwesen in der Arztpraxis sichert die Liquidität und reduziert Forderungsausfälle. Nach §12 GOÄ darf der Arzt nach Fälligkeit mahnen und ggf. Mahnkosten erheben. Externe Mahnwesen-Dienstleister übernehmen das Versenden von Mahnungen, die Kommunikation mit Schuldnern und ggf. die Beauftragung von Inkasso. Beim Wechsel des Dienstleisters sind alle offenen Mahnfälle sorgfältig zu übergeben. DSGVO-Anforderungen gelten auch für die Übermittlung von Patientendaten im Mahnwesen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Praxisinhaber sollten vor dem Wechsel alle offenen Mahnfälle dokumentieren und die vertragliche Haftungsverteilung mit dem neuen Anbieter klären. Ärzteversichert berät zu Praxisabsicherungsthemen.

Quellen

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