Medizinische Sachverständige können von Gerichten, Versicherungen oder Behörden beauftragt werden. Wer als medizinischer Sachverständiger tätig ist, hat eine besondere Rechtsstellung und kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beauftragung ablehnen oder beenden. Die Frage betrifft häufig auch den Wechsel des eigenen Sachverständigen als Auftraggeber in einem Streitverfahren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein vom Gericht bestellter gerichtlicher Sachverständiger kann sein Amt nur bei Vorliegen von Ablehnungsgründen (Befangenheit, Unzumutbarkeit) zurückgeben
- Als privater Gutachtenauftraggeber (Patient, Arzt oder Versicherung) kann man einen beauftragten Sachverständigen jederzeit wechseln, solange kein bindender Auftrag vorliegt
- Ärzte, die selbst Sachverständige sind, sollten ihre Haftpflichtversicherung auf Gutachtertätigkeit prüfen
Ausführliche Antwort
Gerichtliche Sachverständige unterliegen dem JVEG und der Zivilprozessordnung. Sie können wegen Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 ZPO), wenn sachliche Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen. Eine freiwillige Aufgabe des Amtes ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss vom Gericht genehmigt werden.
Für private Gutachtenaufträge gilt Vertragsrecht: Ist der Gutachtenauftrag bereits erteilt und der Sachverständige hat begonnen, hat er Anspruch auf anteiliges Honorar. Ein Wechsel ist möglich, erzeugt aber möglicherweise zusätzliche Kosten für den bereits erbrachten Teil der Arbeit.
Ärzte, die selbst als medizinische Sachverständige tätig sind, müssen eine besondere Sorgfalt walten lassen, da fehlerhafte Gutachten zu Schadensersatzansprüchen führen können. Die Berufshaftpflicht muss die Sachverständigentätigkeit explizit einschließen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die regelmäßig als Sachverständige tätig sind, sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht auch gutachterliche Tätigkeit abdeckt. Ärzteversichert berät zur passenden Versicherungslösung für Sachverständige und empfiehlt bei Bedarf eine separate Gutachterhaftpflicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 406 ZPO Ablehnung Sachverständiger
- Gesetze im Internet – JVEG
- Bundesärztekammer – Gutachtertätigkeit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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