Wartungsverträge für Medizinprodukte können in der Regel zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden, wobei die gesetzlichen Anforderungen der MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) zu beachten sind. Ein Wechsel des Wartungsdienstleisters ist jederzeit möglich, solange die Sicherheitstechnischen Kontrollen (STK) und Messtechnischen Kontrollen (MTK) lückenlos nachgewiesen werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen im Wartungsvertrag prüfen (üblicherweise 1 Jahr mit 3-monatiger Frist)
- Lückenlose STK- und MTK-Dokumentation beim Wechsel sicherstellen
- Neuen Dienstleister auf Zulassung nach MPBetreibV § 6 prüfen
Ausführliche Antwort
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) schreibt vor, dass bestimmte Geräte in festgelegten Intervallen gewartet und geprüft werden müssen. Für bildgebende Geräte (z. B. Ultraschall, Röntgen) gilt je nach Klassifizierung eine jährliche oder zweijährige STK-Pflicht. Wer seinen Wartungsdienstleister wechseln möchte, muss sicherstellen, dass keine Prüfintervalle überschritten werden, da sonst das Gerät nicht betrieben werden darf.
Vor der Kündigung sollte der Praxisinhaber alle vorhandenen Prüfnachweise und Gerätepässe sichern. Beim neuen Anbieter sind diese Unterlagen vorzulegen, damit die Prüfhistorie lückenlos fortgeführt wird. Die Kosten für Wartungsverträge variieren stark: Eine Grundausstattung (EKG, Defibrillator, Spirometer) kostet je nach Anbieter zwischen 300 und 800 Euro pro Jahr. Für spezialisierte Geräte in radiologischen oder kardiologischen Praxen können Wartungsverträge auf 3.000 bis 10.000 Euro jährlich steigen.
Ein Wechsel lohnt sich besonders dann, wenn der bisherige Anbieter nicht mehr auf aktuelle Normen nach DIN EN ISO 13485 zertifiziert ist. Marktvergleiche zeigen Preisunterschiede von bis zu 40 % für gleichwertige Leistungen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber sollten beim Wechsel darauf achten, dass der neue Wartungsdienstleister eine Herstellerfreigabe für die jeweiligen Geräte besitzt, weil sonst Gewährleistungsansprüche erlöschen können. Ärzteversichert weist darauf hin, dass fehlende Wartungsnachweise im Schadensfall zu erheblichen Problemen mit der Berufshaftpflichtversicherung führen können, da grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – Medizinprodukte
- Gesetze im Internet – MPBetreibV
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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