Arztpraxen können Rahmen- oder Beratungsverträge mit Medizinprodukteberatern durch schriftliche Kündigung zum vereinbarten Termin beenden, wobei das im Antikorruptionsgesetz für das Gesundheitswesen (§299a StGB) verankerte Trennungsgebot zwischen Beratungsleistung und Produktbezug zu beachten ist.
Hintergrund
Medizinprodukteberater unterstützen Arztpraxen bei der Auswahl und Beschaffung von Medizinprodukten und medizintechnischen Geräten. §299a StGB verbietet es Ärzten, für die Verordnung oder den Bezug von Medizinprodukten Vorteile anzunehmen oder zu gewähren. Beratungsverträge müssen daher klar von Produktbezügen getrennt sein und marktüblich vergütet werden. Beim Wechsel des Beraters sollten bestehende Produktverträge separat beurteilt werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte sollten alle Vereinbarungen mit Medizinprodukteberatern schriftlich dokumentieren und auf Marktüblichkeit prüfen. Ärzteversichert informiert über rechtssichere Praxisstrukturen für Ärzte.
Quellen
- Bundesärztekammer – Antikorruption im Gesundheitswesen
- Gesetze im Internet – §299a StGB
- BfArM – Medizinprodukte
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