MFA-Fortbildungen werden über verschiedene Träger angeboten und sind in der Regel nicht kündbar wie ein Versicherungsvertrag, sondern folgen Kursbedingungen der jeweiligen Ärztekammer oder des Berufsverbands. Wenn ein Praxisinhaber eine laufende MFA-Förderung beenden möchte, sind jedoch Fristen und Rückzahlungsklauseln zu beachten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- MFA-Fortbildungen bei Ärztekammern (z.B. Qualitätsmanagement-Beauftragte, Praxismanagerin) haben eigene Stornobedingungen von 14 bis 30 Tagen vor Kursbeginn
- Geförderte Fortbildungen über das Qualifizierungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit (Bildungsgutschein) können nicht einfach abgebrochen werden, ohne die Förderung zurückzahlen zu müssen
- Bei Arbeitgeber-cofinanzierten Fortbildungen gelten Bindungsklauseln von 1 bis 3 Jahren, die bei vorzeitigem Ausscheiden der MFA zur anteiligen Rückforderung berechtigen
Ausführliche Antwort
Praxisinhaber, die eine MFA für eine Fortbildung angemeldet haben und diese Anmeldung stornieren möchten, sollten die AGB des Veranstalters prüfen. Bei Ärztekammern und Berufsverbänden sind Stornierungen bis 14 Tage vor Kursbeginn häufig kostenfrei, danach fallen Stornogebühren von 30 bis 100 Prozent der Kursgebühr an. Kursgebühren für Spezialisierungen wie Chirurgische Assistenz oder Wundmanagement betragen 800 bis 2.500 Euro.
Wenn eine Förderung über den Betrieblichen Weiterbildungsfonds oder das Programm Qualifizierungschancengesetz läuft, ist ein Kursabbruch meldepflichtig gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die bereits ausgezahlten Zuschüsse müssen bei schuldhaftem Abbruch durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zurückgezahlt werden. Der Wechsel zu einem anderen Fortbildungsanbieter ist möglich, wenn ein inhaltlich gleichwertiger Kurs vorliegt und die Bundesagentur zustimmt.
Eine interne Vereinbarung zwischen Praxis und MFA über die Übernahme von Fortbildungskosten sollte immer schriftlich fixiert werden. Sie sollte die Bindungsdauer, den Rückzahlungsbetrag bei vorzeitigem Ausscheiden und eine gestaffelte Rückzahlung (z.B. volle Rückzahlung im ersten Jahr, 50 Prozent im zweiten Jahr) regeln. Ohne schriftliche Vereinbarung hat der Praxisinhaber keinen Rückforderungsanspruch.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber sollten vor jeder MFA-Fortbildung eine schriftliche Kostenübernahmevereinbarung mit Bindungsklausel abschließen. Ärzteversichert empfiehlt zudem zu prüfen, ob die Praxishaftpflicht Fehler von Mitarbeitern während ihrer praktischen Ausbildungsphase mitabdeckt, da Fortbildungsmaßnahmen mit erweiterten Tätigkeitsfeldern neue Haftungsszenarien erzeugen können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesagentur für Arbeit – Qualifizierungschancengesetz
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxispersonal Fortbildung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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