Praxisinhaber können aus dem Arbeitgeberverband für Zahnarztpraxen oder arztspezifischen Berufsverbänden austreten, um nicht mehr tarifgebunden zu sein, müssen aber beachten, dass bestehende Tarifverträge auch nach dem Austritt nach §3 Abs. 3 TVG weiterwirken bis ein neuer Vertrag vereinbart wird.
Hintergrund
Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA) wird zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe (VMF) und den jeweiligen Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Er regelt Mindestgehälter, Urlaubsansprüche und Arbeitsbedingungen. Praxisinhaber, die Mitglied im Arbeitgeberverband sind, sind an den Tarifvertrag gebunden. Ein Austritt aus dem Verband löst die sogenannte Nachwirkung aus: Bis zu einer neuen Vereinbarung gelten die alten Tarifbedingungen weiter.
Praktische Hinweise für Ärzte
Praxisinhaber sollten vor Änderungen der Vergütungsstruktur einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt konsultieren. Ärzteversichert informiert über Mitarbeitersicherung und Personalkosten in Arztpraxen.
Quellen
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