Praxisinhaber können aus dem Arbeitgeberverband austreten und damit aus der direkten Tarifbindung herauskommen. Der MFA-Tarifvertrag wirkt aber gemäß § 3 Abs. 3 TVG nach: Bis eine neue individuelle Vereinbarung mit jeder einzelnen MFA geschlossen wird, gelten die alten Tarif-Bedingungen weiter. Einseitige Verschlechterungen sind ohne Zustimmung der Mitarbeiterin rechtlich nicht möglich.
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband beendet die Tarifbindung für künftige Verträge, hebt aber bestehende Ansprüche nicht auf. Nach § 3 Abs. 3 TVG (Nachwirkung) gelten Tarifbedingungen für bestehende Arbeitsverhältnisse weiter, bis sie durch eine neue individuelle Vereinbarung ersetzt werden.
Hintergrund
Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte wird zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe (VMF) und dem Arbeitgeberverband AAA der Arzt- und Tierarztpraxen ausgehandelt. Er regelt:
- Mindestgehälter in Berufsjahresstufen (Tarifgruppe I bis VII)
- Wöchentliche Arbeitszeit und Urlaubsansprüche
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Kündigungsfristen für beide Seiten
Praxisinhaber, die Mitglied im Arbeitgeberverband AAA sind, sind unmittelbar an den Tarifvertrag gebunden. Ein Austritt ist jederzeit zum Ablauf der Vereinbarung möglich, löst aber die Nachwirkung nach § 3 Abs. 3 TVG aus. Die alten Tarifbedingungen bleiben für bestehende Arbeitsverhältnisse Bestandteil, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden: entweder durch neuen Tarif, durch Individualvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung (in Praxen mit Betriebsrat).
Was Praxisinhaber konkret tun können
- Austritt anzeigen: Schriftlich an den Arbeitgeberverband AAA, üblicherweise zum Quartalsende oder zum Jahresende. Austritt selbst ist nicht teuer.
- Individuelle Vereinbarungen verhandeln: Mit jeder MFA einzeln neue Konditionen verhandeln. Wichtig: Verschlechterungen brauchen die Zustimmung der MFA.
- Bestandsschutz beachten: Tarifgehälter, Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen bleiben durch die Nachwirkung in Kraft.
- Personalkosten kalkulieren: Vor einem Tarifaustritt prüfen, ob die individuelle Lohngestaltung wirklich günstiger ist als der Tarif. Oft sind die Effizienzgewinne kleiner als gedacht, weil gute MFAs marktorientierte Löhne erwarten.
- Rechtsberatung einholen: Arbeitsrechts-Fachanwalt vor jeder Umgestaltung der Vergütungsstruktur konsultieren.
Wann gilt das nicht?
Wenn die MFA aktiv kündigt und neu eingestellt wird, kann das neue Arbeitsverhältnis ohne Tarifbezug gestaltet werden. Bei Übernahme einer Praxis im Rahmen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) wirken die alten Tarifbedingungen für mindestens ein Jahr beim neuen Inhaber weiter.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu Personalkostenoptimierung, MFA-Vergütungsstrukturen und der versicherungstechnischen Absicherung von Praxismitarbeitern. Weitere Beiträge in der Blog-Übersicht.
Quellen
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