Ärzte kündigen gewerbliche Mietverträge für Praxisräume gemäß der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, die häufig sechs bis zwölf Monate beträgt. Ohne abweichende Vereinbarung gilt die gesetzliche Frist von sechs Monaten gemäß §580a BGB.
Hintergrund
Gewerbliche Mietverträge für Arztpraxen unterliegen dem allgemeinen Mietrecht mit einigen Besonderheiten: Für Gewerbemietverhältnisse gelten weniger Schutzvorschriften als im Wohnungsmietrecht. Typische Laufzeiten für Praxismietverträge liegen bei fünf bis zehn Jahren mit Verlängerungsoptionen. Eine vorzeitige Kündigung ohne wichtigen Grund ist bei befristeten Verträgen nicht möglich. Bei Praxisschließung oder Übergabe sollte ein Nachmieter gefunden werden, der den Vertrag übernehmen kann.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte sollten Mietvertragsende und Kündigungsfristen in einer Fristübersicht tracken. Ärzteversichert empfiehlt, auch Praxisunterbrechungsversicherungen zu überprüfen, wenn ein Umzug ansteht.
Quellen
- Gesetze im Internet – §580a BGB Gewerbemiete
- Bundesärztekammer – Praxisgründung und -übergabe
- KBV – Praxisberatung
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